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Regeste

Elektrizitätshaftpflicht.
Unfall durch Berührung mit einer Stromübertragungs-Freileitung der SBB:
Die Haftpflicht der Eisenbahnunternehmung als Betriebsinhaber der Hochspannungsleitung beurteilt sich nach dem Elektrizitätsgesetz (vom 24. Juni 1902), nicht nach dem Eisenbahnhaftpfiichtgesetz (Erw. 1).
Dritt- bzw. Selbstverschulden? (Erw. 3).
Ermässigung des Schadenersatzes wegen nicht primär kausalen Selbstverschuldens gemäss Art. 44 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 38 EIG? (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 44 Abs. 1 OR