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Regeste

Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB; Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49a Abs. 2 lit. a, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 49-58a BVV 2; Anlagereglement eines patronalen Wohlfahrtsfonds.
Auch bei einem patronalen Wohlfahrtsfonds ist das oberste Organ verpflichtet, ein Anlagereglement zu erlassen (E. 3.1 und 3.2).
Die Bestimmungen der Art. 49 ff. BVV 2 sind im Rahmen der analogen Anwendung grosszügig auszulegen. Bei der Reglementsausgestaltung kann den Umständen des Einzelfalles Rechnung getragen werden (z.B. Differenzierung nach der Grösse des Fonds und seinen Leistungsausschüttungen; E. 3.3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB, Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 49-58a BVV 2, Art. 49 ff. BVV 2