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Regeste

Veruntreuung, untauglicher Versuch, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 StGB.
Verkauf und Übergabe eines Personenwagens mit der Vereinbarung, dass das Eigentum erst nach Eingang des Gegenwertes der als Bezahlung gegebenen Wechsel auf den Käufer übergehe und dass der Verkäufer inzwischen den Eigentumsvorbehalt eintragen lassen könne. Der Käufer, der den Wagen einem Dritten verkauft, bevor der Gegenwert der Wechsel beim Verkäufer eingegangen ist, aber ohne dass der Eigentumsvorbehalt eingetragen wurde, ist strafbar nicht wegen Veruntreuung, sondern wegen untauglichen Versuchs dazu, wenn er die Möglichkeit des Eintrags des Eigentumsvorbehalts in Kauf nahm.

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Referenzen

Artikel: Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 StGB