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Regeste

Zonenkonformität von Neubauten zum Zweck der Bearbeitung von Kräutern in der Landwirtschaftszone (Art. 16, 22 und 24 RPG).
Wiederholung der Rechtsprechung zur Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone nach Art. 16 und 22 RPG. Vorliegend keine Anwendung der in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 angenommenen Änderung des RPG vom 20. März 1998 (E. 3).
Auch bei sachlich zusammenhängenden Baugesuchen muss die Zonenkonformität für jedes Bauvorhaben gegeben sein. Elemente, die im konkreten Fall für die Beurteilung der Zonenkonformität des umstrittenen Betriebsgebäudes von Bedeutung sind (E. 5 und 6).
In casu Verneinung der Zonenkonformität eines Betriebsgebäudes, das dazu dient, sowohl die auf dem Gelände der Gärtnerei angebauten als auch die importierten Kräuter konsumentengerecht zu verpacken und zu etikettieren (E. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 16, 22 und 24 RPG, Art. 16 und 22 RPG