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Regeste

Art. 79 Abs. 1 OG; auf einen Geldbetrag lautende Rechtsbegehren.
Im Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer müssen, nicht anders als in der Berufung (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG), Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden; der Rekurrent kann sich nicht darauf beschränken, das Bundesgericht um Festsetzung des verlangten Betrages zu ersuchen (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 55 Abs. 1 lit. b OG