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Regeste

1. Art. 4 und 38 LG.
Der Teilnehmer einer Kettenbriefaktion, der die im Spielplan vorgesehenen Handlungen vornimmt, ist nicht Einleger, sondern wirkt an der Durchführung einer verbotenen Lotterie mit; er ist als selbständiger Täter strafbar (Erw. 1 und 2).
2. Art. 59 Abs. 1 StGB.
Der aus der Kettenbriefaktion erzielte Gewinn verfällt dem Staat (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 und 38 LG, Art. 59 Abs. 1 StGB