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Regeste

Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 18 lit. c Ziff. 7 KLV: Gebisssanierung nach einer schweren psychischen Krankheit.
Die medikamentöse Behandlung einer schweren psychischen Erkrankung ist Folge derselben und kann somit zu einer leistungspflichtigen zahnärztlichen Behandlung führen.

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Referenzen

Artikel: Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG, Art. 18 lit. c Ziff. 7 KLV