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Regeste

Voraussetzungen und Umfang des Regresses der AHV auf den Haftpflichtversicherer für eine Witwenrente, wenn der tödlich verunfallte Versorger seine berufliche Aktivität im Pensionsalter mutmasslich fortgesetzt hätte (Art. 48ter AHVG).
Zeitliche und funktionale Kongruenz der Witwenrente im Verhältnis zur haftpflichtrechtlichen Ersatzpflicht für Versorgerschaden (E. 3a und 3b).
Kapitalisierung, insb. anwendbare Barwerttafel (E. 3c).
Keine Vorteilsanrechnung für "eingesparte" Alters- und Zusatzrenten (E. 3d).
Berücksichtigung des Teuerungsausgleichs auf der Witwenrente, wenn die Periode für welche Regress genommen wird, am Urteilstag abgeschlossen ist (E. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 48ter AHVG

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