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Regeste

Art. 43 Ziff. 1 SchKG; Betreibung von Krankenkassenprämien.
Um die Betreibung auf Konkurs eines im Handelsregister eingetragenen Schuldners auszuschliessen, müssen kumulativ die Voraussetzungen erfüllt sein, dass die betriebene Forderung im öffentlichen Recht begründet ist und dass der Gläubiger ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts ist (E. 1).
Die zweite Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die betreibende Krankenversicherung eine Aktiengesellschaft ist. Die Einführung des Versicherungsobligatoriums am 1. Januar 1996 hat an den erwähnten Voraussetzungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts nichts geändert (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 43 Ziff. 1 SchKG