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Regeste

Art. 151 Abs. 1 ZGB; Beeinträchtigung von Vermögensrechten durch die Scheidung; Verlust von Anwartschaften gegenüber den Sozialversicherungen.
Die Scheidung kann den Verlust von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen zur Folge haben, namentlich dann, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung sehr jung ist und die Ehe nur kurze Zeit gedauert hat; dieser Verlust ist als Vermögensschaden bei der Anwendung von Art. 151 Abs. 1 ZGB zu berücksichtigen (E. 5f).

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Referenzen

Artikel: Art. 151 Abs. 1 ZGB