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Regeste

Art. 32 und 106 Abs. 1 OG; Art. 11 FZA; Art. 86 der Verordnung Nr. 1408/71: Fristberechnung bei Beschwerdeerhebung durch eine in einem anderen Vertragsstaat wohnhafte Person.
Art. 86 der Verordnung Nr. 1408/71 regelt die Berechnung einer durch nationales Verfahrensrecht festgelegten Rechtsmittelfrist nicht. Auch bezüglich der Fristberechnung ist deshalb das Recht des zuständigen Staates massgebend (Erw. 3.2). Vorbehalten bleiben die Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität (Erw. 3.1).
Die Berechnung der Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 106 Abs. 1 OG) gemäss Art. 32 OG verstösst nicht gegen die Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 32 und 106 Abs. 1 OG, Art. 11 FZA, Art. 106 Abs. 1 OG