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Regeste

Art. 12 Abs. 2 OHG, Art. 13 Abs. 2 OHG, Art. 17 OHG (Bemessung der Genugtuung für Opfer von Straftaten).
Überprüfungsbefugnis der kantonalen Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 OHG (E. 2).
Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Opfers bei der Bemessung der Genugtuung nach Art. 12 Abs. 2 OHG; analoge Anwendung zivilrechtlicher Regeln; Bedeutung von Art. 13 Abs. 2 OHG für die Bemessung der Genugtuung; Berücksichtigung eines krassen Missverhältnisses zwischen dem Mitverschulden des Opfers und dem schädigenden Verhalten des Täters (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 12 Abs. 2 OHG, Art. 13 Abs. 2 OHG, Art. 17 OHG