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Art. 260ter Ziff. 1 StGB; Beteiligung an einer kriminellen Organisation.
Der Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation ist auf kriminelle Zusammenschlüsse ausgerichtet, von denen eine ganz spezielle Bedrohung ausgeht. Abgrenzung zu einer familiär eng verbundenen Drogenhändlerbande (E. 5).
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Artikel: Art. 260ter Ziff. 1 StGB