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Regeste

Rechtsvorschlag; Art. 74 und 265 Abs. 2 und 3 SchKG.
1. Der Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 SchKG unterliegt keinen formellen Anforderungen. Die blosse Unterschrift des Betriebenen in der Rubrik "Rechtsvorschlag" auf dem Zahlungsbefehl genügt.
Aufzählung der Fälle, in denen der Rechtsvorschlag notwendigerweise zu begründen ist (E. 1).
2. Das Betreibungsamt ist nicht zuständig, die Einrede des mangelnden neuen Vermögens zu prüfen.
Der Umstand, dass diese Einrede gegenstandslos ist, hat nicht die Nichtigkeit des Rechtsvorschlages zur Folge (E. 2).
3. Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Schuldner" (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 74 und 265 Abs. 2 und 3 SchKG, Art. 74 SchKG