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Regeste

Art. 265 Abs. 2 SchKG; Erlangung neuen Vermögens.
Berücksichtigung des Sparanteils einer gemischten Lebensversicherung, die zur Sicherstellung von Bankkonten hingegeben wurde, bei der Festsetzung des pfändbaren Betrages nach Erlangung neuen Vermögens.

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Referenzen

Artikel: Art. 265 Abs. 2 SchKG