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Regeste

Versicherungsvertrag, Anzeigepflicht (Art. 4, 6 VVG).
Das Bestehen anderer Lebens- oder Invaliditätsversicherungen oder die Stellung eines Versicherungsantrages bei einer andern Gesellschaft stellt beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags grundsätzlich eine erhebliche Gefahrstatsache dar. Das Verschweigen solcher Versicherungen oder solcher Anträge berechtigt deshalb in der Regel den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.

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Referenzen

Artikel: Art. 4, 6 VVG