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Art. 4 BV; Zulassung zur kantonalen Grundbuchverwalterprüfung.
Es ist verfassungswidrig, einem Bewerber die Zulassung zur Grundbuchverwalterprüfung allein deshalb zu verwehren, weil er wegen Dienstverweigerung aus einer religiös-ethischen Überzeugung und in schwerer Gewissensnot bestraft und aus der Armee ausgeschlossen worden ist.
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Artikel: Art. 4 BV