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Regeste

Konkurs. vorzeitige Grundstücksverwertung (Art. 243 Abs. 2 SchKG, Art. 128 VZG).
Voraussetzungen.
Berücksichtigung der Werteinbusse, die daraus entstünde, dass der Betrieb des Gemeinschuldners vor der Verwertung eingestellt werden müsste, wenn damit bis nach Abschluss des Kollokationsverfahrens zugewartet würde.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 243 Abs. 2 SchKG, Art. 128 VZG