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Regeste

Art. 75 Abs. 2, Art. 114 und 130 Abs. 2 BGG.
Seit dem 1. Januar 2011 sind die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur noch gegen einen kantonalen Entscheid eines oberen Gerichts zulässig (E. 2).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 114 und 130 Abs. 2 BGG