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Regeste

Art. 133 Abs. 2 StGB; Straflosigkeit der Teilnahme an einem Raufhandel.
Wer als Teilnehmer an einem Raufhandel Schläge austeilt mit dem einzigen Ziel, sich oder einen Dritten zu verteidigen oder Streitende zu trennen, bleibt straflos (E. 2).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 133 Abs. 2 StGB