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Regeste

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958.
- Verbindlichkeit des Schiedsspruches als Voraussetzung der Vollstreckung. Bedeutung und Schranken der Parteiautonomie in bezug auf die Gestaltung der Schiedsverfahrensordnung (E. 4a, b).
- Die Parteiautonomie verschafft den Litiganten insbesondere die Möglichkeit, durch Abrede den Zeitpunkt zu bestimmen, in welchem der Schiedsspruch unter ihnen verbindlich werden soll (E. 4c). - Verhältnisse im vorliegenden Fall (E. 4d).
- Zur Annahme der Verbindlichkeit genügt, dass der Schiedsspruch dem Exequatur zugänglich ist (E. 4e).