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Regeste

Direkte Bundessteuer. Eröffnung einer Sicherstellungsverfügung bei Wohnsitz im Ausland (Art. 118 BdBSt und Art. 36 VwVG).
Wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz im Ausland hat, kann ihm eine Sicherstellungsverfügung nach Art. 118 BdBSt durch Publikation in einem amtlichen Blatt gültig eröffnet werden, selbst wenn die Steuerverwaltung die ausländische Adresse kennt.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 118 BdBSt, Art. 36 VwVG