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Regeste

Art. 72bis IVV; Art. 93 BGG; Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung über die Anwendung des Zuweisungssystems "SuisseMED@P".
Eine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird, ist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (E. 4.5). Daran vermag auch das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) nichts zu ändern, könnte doch eine Zweiteilung des Verfahrens lediglich mittels einer Gesetzesänderung eingeführt werden (E. 4.6).

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Referenzen

Artikel: Art. 72bis IVV, Art. 93 BGG