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Regeste

Art. 2c VoeB; Art. 3, 42 Abs. 2 und 95 Abs. 2 BV.
Der Bund ist zuständig für den Erlass einer Kollisionsregel über das anwendbare Recht und die zuständige Behörde im Fall gemeinsamer Beschaffungen (E. 2).
Als Hauptauftraggeberin im Sinn von Art. 2c VoeB gilt, wer sich am Projekt finanziell am stärksten beteiligt (E. 3).

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Artikel: Art. 2c VoeB

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