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Regeste

Art. 29septies Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 52g AHVV: Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, Erfordernis des überwiegend gemeinsamen Haushaltes.
Rz 3010 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Betreuungsgutschriften ist gesetzeskonform. Sie setzt u.a. voraus, dass sich die pflegebedürftige Person überwiegend in der Hausgemeinschaft der betreuenden Person aufhält. Das Erfordernis des überwiegend gemeinsamen Haushaltes ist ab einem Aufenthalt der pflegebedürftigen im Haushalt der betreuenden Person von insgesamt rund 180 Tagen im Jahr erfüllt.

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Referenzen

Artikel: Art. 29septies Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 52g AHVV