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Regeste

Art. 292 Abs. 1 ZPO; Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren.
Verlangt der beklagte Ehegatte zwar die Abweisung des vor zweijähriger Trennungsfrist eingereichten Scheidungsbegehrens, macht er aber seinerseits eine Scheidungsklage anhängig, so dokumentiert er seinen Scheidungswillen im Sinn von Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 292 Abs. 1 ZPO, Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO