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Regeste

Art. 173 StGB, üble Nachrede.
Auch wer sich in Wahrung berechtigter Interessen äussert, entgeht der Strafe nur, wenn er beweist, dass die Ausserung wahr ist oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 173 StGB