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Regeste

Entschädigung bei Ehescheidung (Art. 151 Abs. 1 ZGB).
Zusprechung einer Rente an eine geschiedene Ehefrau als Entschädigung für den Verlust des Anspruchs auf Unterhalt durch den Ehemann, obwohl die Ehefrau während der Ehe aus Notwendigkeit ausserhalb des Haushalts gearbeitet hat.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 151 Abs. 1 ZGB