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Regeste

Unpfändbarkeit. Art. 92 SchKG.
War der Schuldner zum Verkauf unpfändbarer Sachen gezwungen, so kann der von ihm gelöste Preis nicht gepfändet werden, wenn er daraus binnen kurzem gleichwertige Gegenstände anschaffen will.

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Referenzen

Artikel: Art. 92 SchKG