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Regeste

Art. 360 lit. b StGB. Eintragung in das Strafregister.
Die Ermächtigung des Bundesrates zur Bezeichnung der eintragungspflichtigen Übertretungen ist auf Tatbestände beschränkt, die ihrer Strafdrohung nach der Umschreibung in Art. 101 StGB entsprechen (Erw. 1).
Bei der Einreihung einer strafbaren Handlung in eine der in Art. 9 und 101 StGB genannten Deliktskategorien ist die auf den betreffenden Tatbestand angedrohte Höchststrafe massgebend (Erw. 2).
Art. 320 Abs. 1 BStP. Prozesskostenvergütung durch den Bund.
Unter die im Gesetz aufgezählten Ausnahmen von der Kostentragung durch den Bund fallen auch Gerichtsgebühren (Erw. 4).
Eine durch Entscheid des kantonalen Richters vorgenommene Kostenauflage an den Bund verstösst nicht gegen Bundesrecht (Erw. 5).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 101 StGB, Art. 360 lit. b StGB, Art. 320 Abs. 1 BStP