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Regeste

Art. 49 Ziff. 4 Abs. 1 und Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB.
Der Richter, der eine bedingt vorzeitig löschbare Busse ausgesprochen hat, ist in jedem Fall auch für den Widerruf der bedingten vorzeitigen Löschbarkeit zuständig.

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Referenzen

Artikel: Art. 49 Ziff. 4 Abs. 1 und Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB