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Regeste

Art. 27 Abs. 1 MFG.
Der innerorts auf einer Hauptverkehrsader Fahrende hat dem aus einer sechs Meter breiten Seitenstrasse einbiegenden Fahrzeug den Rechtsvortritt zu lassen; er darf dessen Sicherheitshalt nicht leichthin als Verzicht auf das Vortrittsrecht auslegen, mag er sich auch in einer Kolonne befinden.