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Regeste

Art. 24 lit. a und c MSchG; Art. 13 lit. d aUWG.
Das unberechtigte Anbringen einer geschützten Marke ist ausschliesslich gemäss dem MSchG strafbar, das lex specialis gegenüber dem UWG ist (E. c).
Dagegen ist, wenn die Marke nicht rechtsgültig geschützt ist, das UWG insoweit anwendbar, als es die Bestrafung dessen vorsieht, der Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren eines andern herbeizuführen (E. d).

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Referenzen

Artikel: Art. 24 lit. a und c MSchG, Art. 13 lit. d aUWG