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Regeste

Art. 125 OR, Art. 18 Statuten der Eidg. Versicherungskasse.
Die Eidgenossenschaft kann die Forderung eines entlassenen Zollbeamten auf Rückerstattung von Beiträgen an die Eidg. Versicherungskasse mit der ihr gegen den Beamten auf Grund eines Strafurteils zustehenden Forderung auf Zahlung einer Busse wegen Zollvergehens verrechnen.

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Referenzen

Artikel: Art. 125 OR