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Regeste

Ehescheidung.
1. Güterrechtliche Auseinandersetzung, Vorschlag: Der Erlös eines vom Manne eingebrachten, während der Ehe verkauften Heimwesens wäre nur insoweit nicht Mannesgut, sondern Errungenschaft, als er eine durch Investitionen aus Errungenschaft bewirkte Wertvermehrung enthielte. Ersatzforderung für veräussertes Eingebrachtes bemisst sich nach dem Wert desselben zur Zeit der Veräusserung.
2. Begriff der Schuldlosigkeit nach Art. 151/52 ZGB: wann kann ein für die Zerrüttung mitursächliches Verschulden unberücksichtigt bleiben?