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Regeste

Art. 86, 87 OG. Der Entscheid, mit dem in der Wechselrechtsbetreibung der Rechtsvorschlag bewilligt wird, stellt einen mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbaren Endentscheid dar (Erw. 1-3).
Bezahlung des Checks unter einer auflösenden Bedingung? Erw.4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 86, 87 OG