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Regeste

Vertrag zugunsten eines Dritten, Art. 112 Abs. 2 OR.
Der Schuldner kann dem Gläubiger eine vom Stipulanten begangene Täuschung oder die Nichterfüllung des Vertrages entgegenhalten. Verzicht des Schuldners auf die Geltendmachung dieser Rechtsbehelfe?

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 112 Abs. 2 OR