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Urteilskopf

91 IV 96


28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. April 1965 i.S. Sauter und Muntwiler gegen Statthalteramt Pfäffikon.

Regeste

Art. 74 VRV. Tiertransporte mit Motorfahrzeugen.
Die Kantone sind nicht befugt, aus verkehrs- oder seuchenpolizeilichen Gründen Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der bei Tiertransporten verwendeten Motorfahrzeuge aufzustellen.

Sachverhalt ab Seite 96

BGE 91 IV 96 S. 96

A.- Ernst Muntwiler, Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer des Transportunternehmens Flubacher und Muntwiler AG, Sirnach, liess am 15. März 1963 in einem von Willy Sauter geführten Anhängerzug einen Schweinetransport nach Zürich ausführen. Anlässlich einer Kontrolle in Tagelswangen ZH stellte die Polizei fest, dass sowohl beim Motorwagen wie beim Anhänger zwischen den Seitenladen und dem Brückenboden Kot herauslief und dass die Wagen nicht mit einem Netz überspannt waren.

B.- Das Statthalteramt Pfäffikon ZH erliess am 27. Juni 1963 gegen Sauter und Muntwiler eine Strafverfügung wegen Übertretung von Art. 74 Abs. 1, 2 und 4 VRV, weil die Ladeflächen der beiden Wagen nur ungenügend mit Sägemehl bestreut gewesen seien, und wegen Übertretung von § 31 lit. c der Verordnung des Kantons Zürich über die Bekämpfung der Tierseuchen vom 20. Februar 1930, wo vorgeschrieben wird, dass offene Wagen für Kleinviehtransporte mit einem Netz zu überspannen sind.
Sauter wurde mit Fr. 15.-, Muntwiler mit Fr. 25.- gebüsst. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon bestätigte am 10. Dezember 1964 die Strafverfügungen.

C.- Gegen dieses Urteil führen die Gebüssten Nichtigkeitsbeschwerde. Sauter stellt den Antrag, er sei mit Bezug auf die Übertretung der kantonalen Tierseuchenverordnung, Muntwiler beantragt, er sei gänzlich freizusprechen.
BGE 91 IV 96 S. 97
Das Statthalteramt Pfäffikon hat keine Gegenbemerkungen eingereicht.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. § 31 der Verordnung des Kantons Zürich über die Bekämpfung der Tierseuchen vom 20. Februar 1930 lautet:
"Motorfahrzeuge und Anhänger, die der gewerbsmässigen Beförderung von Klauenvieh dienen, sind der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle jedes Jahr zur Prüfung vorzuführen. Die Transportbewilligung für Vieh wird nur unter folgenden Bedingungen erteilt:
a) Boden und Wände müssen so dicht abgeschlossen sein, dass Ausscheidungen der Tiere während der Fahrt nicht ausfliessen können.
b) Für den Transport von Grossvieh müssen die Wände mindestens 160 cm, für den Transport von Kleinvieh mindestens 100 cm hoch sein.
c) Die Anbindevorrichtungen für Grossvieh sind so anzubringen, dass die Tiere mit dem Kopf die Wagenwand nicht überragen können.
Für Kleinviehtransporte sind die Wagen mit Netzen aus Stricken zu überspannen, sofern der Laderaum nicht dicht anschliessend überdacht ist."
a) Die Vorschriften von § 31 der zürcherischen Tierseuchenverordnung, die ausschliesslich die gewerbsmässige Beförderung von Klauenvieh durch Motorfahrzeuge zum Gegenstand haben, wollen offensichtlich nicht bloss die Verbreitung von Tierseuchen bekämpfen, sondern sie haben auch verkehrspolizeilichen Charakter. Sie dienen, wenn nicht in erster Linie, so doch ebenfalls dem Schutz der Strasse und der Strassenbenützer vor Beschmutzung und sonstigen Störungen. Die Regelung des motorisierten Strassenverkehrs ist aber nach Art. 37bis BV unter den dort genannten Vorbehalten Sache des Bundes, der von seiner Befugnis mit dem MFG bzw. SVG und den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen Gebrauch gemacht hat. Hierunter fallen auch die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Motorfahrzeuge, sowohl für den Personen- wie für den Warenverkehr. Die Kantone sind daher zum Erlass strassenpolizeilicher Vorschriften dieser Art nicht mehr befugt (Art. 106 Abs. 3 SVG).
b) Die Vorschriften des § 31 der zürcherischen Tierseuchenverordnung sind aber auch insoweit unzulässig, als sie die
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Verbreitung von Tierseuchen bei Viehtransporten verhindern wollen. Art. 49 des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 13. Juni 1917 behält den Kantonen die Befugnis zum Erlass eigener Anordnungen nur vor, soweit das Bundesgesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonale Anordnungen bedarf. Diese Voraussetzung trifft nicht zu, wenn der Bund die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen selber getroffen hat. Solche Ausführungsbestimmungen sind hinsichtlich der Bekämpfung von Tierseuchen bei Viehtransporten durch den Bundesratsbeschluss über die zum Transport von lebenden Tieren verwendeten Motorfahrzeuge vom 14. Februar 1939 erlassen worden. In diesem auf Grund von Art. 20 und 49 des Tierseuchengesetzes ergangenen Beschluss wurden die Anforderungen, die an die Motorfahrzeuge und Anhänger mit Bezug auf die Beschaffenheit des Laderaumes und die Höhe der Seitenwände zu stellen sind, näher geregelt, und zugleich wurde die gewerbsmässige Beförderung von Klauenvieh mittels Motorfahrzeugen der Bewilligungspflicht unterstellt. Dieser Bundesratsbeschluss ist mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln als aufgehoben erklärt worden (Art. 99 Abs. 3 VRV). An dessen Stelle trat Art. 74 VRV, der sich auf Art. 30 Abs. 4 SVG stützt, wo dem Bundesrat aufgetragen wurde, im Rahmen der dem Bund zustehenden Befugnisse Vorschriften über die Beförderung von Tieren sowie von gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder ekelerregenden Stoffen und Gegenständen zu erlassen. Der Bundesrat hat demnach von der bereits im Beschluss vom 14. Februar 1939 ausgeübten Befugnis, den Transport von Tieren aus seuchenpolizeilichen Gründen bundesrechtlich zu regeln, auch nach Aufhebung dieses Beschlusses Gebrauch gemacht, indem er ihn durch entsprechende Vorschriften in Art. 74 VRV ersetzte. Die in dieser Bestimmung einlässlicher als bisher gehaltenen Vorschriften zeigen, dass der Tiertransport mit Motorfahrzeugen abschliessend geregelt werden wollte. Die in Art. 74 VRV aufgestellte Ordnung kann daher, auch soweit sie seuchenpolizeilichen Zwecken dient, nicht durch kantonale Bestimmungen ergänzt werden. Bei der heute allgemein verbreiteten Verwendung von Motorfahrzeugen wäre es auch unzweckmässig und insbesondere für gewerbsmässige Transportunternehmer eine unzumutbare Erschwerung, wenn bei den Tiertransporten, die sich häufig über das Gebiet
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mehrerer Kantone erstrecken, von Kanton zu Kanton verschiedene Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge beachtet werden müssten.
Greift § 31 der zürcherischen Tierseuchenverordnung somit in die bundesrechtliche Rechtsetzungskompetenz ein, so ist das angefochtene Urteil insoweit bundesrechtswidrig, als es die beiden Beschwerdeführer bestrafte, weil sie es unterliessen, die Fahrzeuge, wie es § 31 lit. c der kantonalen Verordnung im Unterschied zu Art. 74 VRV verlangt, mit Netzen zu überspannen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 4

Referenzen

Artikel: Art. 74 VRV, Art. 74 Abs. 1, 2 und 4 VRV, Art. 37bis BV, Art. 106 Abs. 3 SVG mehr...