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Regeste

Einspruch gegen Liegenschaftsverkauf (Art. 19 EGG).
Der Einspruch ist unbegründet, wenn die Privatinteressen am Zustandekommen des Kaufgeschäftes das öffentliche Interesse an der Erhaltung des in Frage stehenden landwirtschaftlichen Heimwesens überwiegen.

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Referenzen

Artikel: Art. 19 EGG