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Regeste

Art. 10 Abs. 4 SVG.
Die Pflicht des Motorfahrzeugführers, die Ausweise den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen, besteht nur, wenn und solange sein Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt.

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Referenzen

Artikel: Art. 10 Abs. 4 SVG