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Regeste

Art. 4 und 58 BV; Ausstand eines Gerichts in seiner Gesamtheit.
1. Tragweite von Art. 58 Abs. 1 BV im allgemeinen; Verhältnis zum kantonalen Prozessrecht; Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3-5).
2. Aus Art. 58 Abs. 1 BV ergibt sich, dass der Ausstand eines Gerichts in seiner Gesamtheit nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden soll (E. 6a und b).
3. Abwägung im konkreten Fall (E. 6c).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 58 Abs. 1 BV, Art. 4 und 58 BV

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