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Regeste

Art. 684-686, 967 OR, Übertragung von Namenaktien.
Die Gesellschaft kann jemanden, der das Eigentum an der Aktie nicht erworben hat oder sich darüber nicht ausweist, nicht durch Eintragung in das Aktienbuch zum Aktionär machen.
Wenn sie Anspruch erhebt, dass ein Aktionär Aktien auf eine andere Person übertrage, muss sie gegen ihn entsprechend klagen.

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Referenzen

Artikel: Art. 684-686, 967 OR