Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung. Art. 150Abs 2 OG.
Die Kautionspflicht ist bei einer Mehrzahl von Berufungsklägern grundsätzlich für jeden Streitgenossen gesondert zu prüfen. Gilt etwas anderes im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft? Frage offen gelassen. Ablehnung des vorliegenden gegenüber einem von insgesamt vier Berufungsklägern gestellten Gesuches aus Gründen des richterlichen Ermessens.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 150Abs 2