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Regeste

Art. 22 UWG.
Die §§ 1 und 2 des zürcherischen Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb im Handels- und Gewerbebetrieb vom 29. Januar 1911 sind insoweit nicht mehr anwendbar, als eine unter dieses Gesetz fallende Handlung gleichzeitig nach Art. 13 UWG strafbar ist.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 22 UWG, Art. 13 UWG

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