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Regeste

Wehrsteuer:
1. Voraussetzungen der Veranlagung nach Ermessen (Erw. 1).
2. Pflichten der Steuerbehörden bei der Ermessenstaxation. Die Behörde hat von Amtes wegen die Steuerfaktoren festzustellen; mindestens muss sie sich auf schlüssige Indizien stützen können (Erw. 2, 4).
3. Das Ermessen der Steuerbehörde ist nicht frei; sie hat auch in Ermessensfällen die einzige dem Gesetz entsprechende Lösung zu treffen. Die Rekurskommission ist nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die Veranlagungsbehörde ihr Ermessen überschritten habe; sie hat ihr eigenes Ermessen walten zu lassen (Erw. 3).