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Regeste

Art. 312 StGB.
1. Der Polizeibeamte, der anlässlich der Einvernahme des Angeschuldigten diesen prügelt, macht sich des Amtsmissbrauchs strafbar, unabhängig davon, ob sein Verhalten Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ist (Erw. 1 und 2).
2. Idealkonkurrenz zwischen Art. 123 und 312 StGB (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 312 StGB