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Regeste

Art. 101 ZGB, Art. 137 ZStV; Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe.
Eine Scheidung, die durch eine ausländische diplomatische Vertretung in der Schweiz ausgesprochen wurde, ist von den schweizerischen Behörden nicht zu beachten; eine Ehe, die im Ausland zwischen einer Schweizerin und einem auf die erwähnte Art geschiedenen Ausländer geschlossen wurde, ist deshalb nach schweizerischem Recht als nicht bestehend zu betrachten und kann somit im Familienregister nicht eingetragen werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 101 ZGB, Art. 137 ZStV