Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 7 g Abs. 3 NAG.
Eintragung einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung in die schweizerischen Zivilstandsregister. Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde (Erw. 2).
Voraussetzungen, unter denen ein ausländisches Erkenntnis einer Scheidung im Sinne des schweizerischen Rechts gleichgestellt werden kann. Der brasilianische "desquite" kommt einer solchen Scheidung nicht gleich (Erw. 2-4).
Abweichungen von den Grundsätzen des Art. 7 g Abs. 3 NAG sind nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zulässig (Erw. 5).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 7 g Abs. 3 NAG