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Regeste

Schweizerbürgerrecht, Wiedereinbürgerung, Art. 58 bis BüG.
Ausländerinnen, die das durch eine erste Heirat erworbene Schweizerbürgerrecht infolge Wiederverheiratung mit einem Ausländer vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes von 1952 verloren haben, können wiedereingebürgert werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
Unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG).

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Referenzen

Artikel: Art. 58 bis BüG, Art. 104 lit. b OG