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Regeste

Art. 153, 154 StGB
1. Verfälschen von Würsten durch Beigabe eines verbotenen Hilfsstoffes (Erw. 3).
2. Täuschung (Erw. 4).
3. Schädigung und Schädigungsabsicht sind beim Tatbestand des Verfälschens nicht erforderlich (Erw. 5 und 6).
4. Strafzumessung (Erw. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 153, 154 StGB